Förderung kultureller Angebote für Kinder & Jugendliche aus der Ukraine

Programm Sonnenstunden, Bild: Kulturstiftung der Länder

Informationen

Bewerbungsfrist 08.05.2022
Preisgeld Förderung bis zu 5.000 €
Website www.kulturstiftung.de

Kontakt

Moritz Stange

Büroleitung

+49 (0) 30 / 89 36 35 12

E-Mail-Adresse

Die Kulturstiftung der Länder fördert ab sofort mit Unterstützung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg kulturelle Angebote für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine.

Das Programm „Sonnenstunden“ ermöglicht kulturelle Angebote für Kinder & Jugendliche aus der Ukraine, die nach Deutschland geflohen sind. „Sonnenstunden“ will für sie geschützte Räume schaffen, in denen sie kulturelle Angebote wahrnehmen oder kreativ werden können. Antragsschluss für eine Förderung ist der 8. Mai 2022.

Wer kann sich für eine Förderung durch „Sonnenstunden“ bewerben?

Antragsberechtigt im Programm „Sonnenstunden“ sind öffentlich zugängliche, auch ehrenamtlich geführte, kulturelle Einrichtungen, die gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (z. B. Literaturhäuser, Puppen-, Musik- und Kindertheater, Musik- und Kunstschulen) kulturgutbewahrende Einrichtungen gemäß § 2 KGSG, die ebenfalls gemeinnützig sind (z. B. Museen, Bibliotheken, Archive), sowie gemeinnützige Projektträger mit eindeutig kultureller Ausrichtung (z. B.  freie Theater, musikalische Ensembles, Kulturfördervereine).

Die Förderung soll diese Einrichtungen und Organisationen in die Lage versetzen, situationsbezogen und zügig kulturelle Angebote für Kinder und Jugendliche aus der Ukraine zu konzipieren und umzusetzen. Ausdrücklich begrüßt werden Formate, durch die Kinder und Jugendliche aus der Ukraine auch jungen Menschen aus Deutschland und anderen Ländern begegnen können. Im vorgegebenen Förderrahmen sind Einzelveranstaltungen ebenso förderfähig wie Veranstaltungsreihen.

Antragsberechtigung und Fördergrundsätze

1. Antragsberechtigt im Programm „Sonnenstunden“ sind öffentlich zugängliche, auch ehrenamtlich geführte, kulturelle Einrichtungen, die gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (z. B. Literaturhäuser, Puppen-, Musik- und Kindertheater, Musik- und Kunstschulen) kulturgutbewahrende Einrichtungen gemäß § 2 KGSG, die ebenfalls gemeinnützig sind (z. B. Museen, Bibliotheken, Archive), sowie gemeinnützige Projektträger mit eindeutig kultureller Ausrichtung (z. B.  freie Theater, musikalische Ensembles, Kulturfördervereine).

2. Die maximale Fördersumme pro Projekt beträgt 5.000 Euro. Die Mindestfördersumme sollte nicht weniger als 1.000 Euro betragen. Die Förderung kann nur zur Deckung von Sachkosten (z. B. Honorare [auch für Übersetzer:innen-Leistungen), Arbeitsmaterial, Eintrittsgeld) eingesetzt werden, die bei der Konzeption und Umsetzung von kulturellen Angeboten (Einzelveranstaltungen oder Veranstaltungsreihen) für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine entstehen. Die Förderung der Kulturstiftung der Länder erfolgt im Rahmen einer Projektförderung und wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt. Jeder Antragstellende darf nur einen Antrag auf Förderung stellen. Ein Eigenanteil (auch durch Eigenleistungen zu erbringen) an den Projektkosten ist erwünscht, aber keine Fördervoraussetzung.

3. Antragsschluss für die einzureichenden Anträge ist der 8. Mai 2022. Es gilt das Sendedatum der Email mit den Antragsunterlagen an die Kulturstiftung der Länder (sonnenstunden@kulturstiftung.de). Die zum Antragsschluss vorliegenden Unterlagen entscheiden über die Förderfähigkeit der eingereichten Vorhaben. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4. Zur Antragstellung sind in einem Antragsformular (siehe Downloadfeld rechts) folgende Angaben zu machen:

  • Projektskizze (Ziel, Methoden, Teilnehmende; maximal 2.000 Zeichen)
  • Profil des/der Antragstellenden (maximal 1.300 Zeichen)
  • Kosten- und Finanzierungsplan (ggf. mit Angeboten von Dienstleister:innen)
  • Nachweis der Antragsberechtigung (z. B. Gemeinnützigkeit)

5. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Vorstand der Kulturstiftung der Länder, der hierfür Empfehlungen von Expertinnen und Experten einholt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

6. Bei vorliegender Förderzusage können die Entwicklung und Umsetzung der Projekte unmittelbar beginnen und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

7. Die Antragstellenden verpflichten sich, zur Erfolgskontrolle (Verwendungsnachweis) einen schriftlichen Erfahrungs- und Sachbericht (maximal 10.000 Zeichen) an die Kulturstiftung der Länder zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der in der Förderzusage festgelegten Bestimmungen zur Erfolgskontrolle kann eine Rückforderung der Zuwendungen erfolgen. Der Verwendungsnachweis muss bis zum 31. März 2023 bei der Kulturstiftung der Länder eingereicht werden.