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News

April

16.04.2020

KfW-Schnellkredite ohne aufwändige Bankprüfung

Seit 15. April: KfW-Schnellkredite ohne aufwändige Bankprüfung – Liquidität sichern mit nachgebessertem Corona-Hilfspaket Mit dem nachgebesserten Corona-Hilfspaket und Kreditprogramm der KfW-Bank sollen vor allem Betrieben mit mindestens elf Beschäftigten schnell und unbürokratisch unterstützt werden. Diese sollen ohne aufwändige Bankprüfung den Schnellkredit 2020 erhalten und so ihre Liquidität sichern können. Mit dem von der bundeseigenen Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) finanzierten Darlehen reagiert der Bund auf die Kritik, mittelständischen Betrieben bislang nicht ausreichend in der Corona-Krise zur Seite zu stehen. Das Geld soll noch in diesem Monat zur Auszahlung kommen. Hier die wichtigsten Infos zum Überbrückungskredit durch die KfW: er eignet sich für Betriebe, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 bestehen und mehr als zehn Beschäftigte haben er ist zur Finanzierung von Anschaffungen und laufenden Kosten gedacht kleinere und große Kreditbeträge sind möglich – bis zu 800.000 Euro Betriebe haben bis zu zehn Jahre Zeit für die Rückzahlung bei einem Zinssatz von drei Prozent es gibt zwei Jahre keine Tilgung die KfW übernimmt 100 Prozent des Bankenrisikos Unternehmen dürfen bis zum 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein Weitere Informationen zum Schnellkredit bietet die KfW auf ihrer eigenen Webseite.

09.04.2020

Land integriert Bundesprogramm in Corona-Soforthilfe

Das Land hat die Soforthilfen des Bundes für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte in das bereits laufende Landesprogramm integriert. Neben den bereits vom Land bereit gestellten fünf Milliarden Euro hat der Bund Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro frei gegeben, die von den Ländern abgerufen werden können. Antragsberechtigte sind nach dem Bundesprogramm weiterhin Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei. Antragsberechtigt ist, wer seinen Hauptsitz in Baden-Württemberg hat. Die neuen Formulare stehen ab heute (9. April 2020) zentral auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums zum Download zur Verfügung Für Antragsteller, die bisher schon ihre Anträge eingereicht haben, ergibt sich dadurch kein Handlungsbedarf. Die bereits vorliegenden Anträge werden weiter bearbeitet. Es ist keine erneute Antragstellung erforderlich. Die Förderung erfolgt weiterhin im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu 9.000 Euro für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Darüber hinaus wird das Land auch weiterhin Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten einen Zuschuss bis zu 30.000 Euro aus eigenen Mitteln gewähren. „Wir gehen damit über das Bundesprogramm deutlich hinaus. Damit können weitere über 50.000 Unternehmen im Land bei Bedarf von unseren Zuschüssen profitieren.“ Die Ministerin stellte klar, dass Soloselbständige in Baden-Württemberg wie bislang auch Kosten des privaten Lebensunterhalts in Höhe von 1.180 Euro pro Monat geltend machen könnten Für Antragstellende mit bis zu zehn Beschäftigen steht ein Formular für die Soforthilfe des Bundes und für Antragstellende mit elf bis 50 Beschäftigten ein Formular für die Soforthilfe des Landes bereit. Die Antragsformulare stehen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit >> Dort werden auch alle Details zu den Fördervoraussetzungen und zum Verfahren der Antragstellung erläutert. Alle ausgefüllten und unterzeichneten Anträge laden Sie bitte auf dem zentralen Portal BW-Soforthilfe.de hoch. Sobald die Anträge geprüft sind, gehen diese direkt an die L-Bank, die die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse vornimmt. Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Das Soforthilfeprogramm hilft im ersten Schritt all jenen Unternehmen, die ohne diese Unterstützung innerhalb kurzer Zeit insolvent gehen würden. Die Antragstellung erfolgt unkompliziert, schnell und elektronisch. Die inhaltliche Vorprüfung der Anträge übernehmen die örtlichen Kammern von Handel und Industrie sowie Handwerk – auch für Nicht-Kammermitglieder wie die Angehörigen der Freien Berufe. Die Antragsformulare und weitere Infos zur Antragsstellung findet ihr hier >> Weitere Infos zum Bericht findet ihr hier >>

08.04.2020

Gutscheine in Coronakrise – Schutz für Verbraucher und Veranstalter

Nach bisheriger Gesetzeslage hatten Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung. Um aber zu verhindern, dass Kultur- und Sportveranstalter reihenweise in die Pleite rutschen, hat das Bundeskabinett nach Angaben aus Teilnehmerkreisen entschieden, dass Kunden bei abgesagten Veranstaltungen Gutscheine und kein Bargeld erhalten sollen. Für viele Veranstalter sei "eine die Existenz bedrohende Situation entstanden", heißt es in dem Gesetzentwurf wörtlich. Gelten soll die Regelung für alle vor dem 8. März gekaufte Tickets oder abgeschlossene Abos. Eintrittskarten für Konzerte, Festivals, Kinos, für das Theater und Sportwettkämpfe listet das Papier aus dem Justizministerium auf. Auch wer eine Monats- oder Jahreskarte für das Museum, den Freizeitpark, das Schwimmbad oder das Sportstudio besitzt, könnte so entschädigt werden. Weitere Infos zum neuen Gesetz findet ihr hier >>

06.04.2020

Neue Infos zur Soforthilfe Corona – weder das private noch das betriebliche vorhandene Kapital ist relevant

Das Wirtschaftsministerium BW hat auf Nachfrage heute folgende Auskunft gegeben: weder das private noch das betriebliche vorhandene Kapital ist relevant für die Antragsstellung der Corona-Soforthilfe! Antragsteller*innen müssen nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen die betrieblichen Verbindlichkeiten (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) nicht decken. Daraus ergibt sich der Liquiditätsengpass. Weitere Infos zur Landesförderung findet ihr hier >>

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