2. November 2020

Neue Konditonen für die Gewährung von Überbrückungshilfen

Neue Konditionen für die Gewährleistung von Überbrückungshilfen; Bildquelle: Ministerium der Finanzen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 21.10 die neuen Konditionen für die Gewährung von Überbrückungshilfen für dem Zeitraum bis Ende Dezember 2020 veröffentlicht (Überbrückungshilfe II).  Damit soll Soloselbstständigen, Freiberuflern sowie Klein- und mittelständischen Unternehmen die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen erleichtert werden.

 

  1. Zur Antragstellung berechtigt sind nunmehr Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April
    bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August gegenüber
    dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wurde gestrichen.
  3. Die Fördersätze wurden erhöht. Künftig werden anstelle 80 Prozent nunmehr 90 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erstattet. Bei einem
    Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent werden nunmehr 60 Prozent der Fixkosten gegenüber bisher 50 Prozent erstattet.40 Prozent der Fixkosten werden künftig bereits bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent erstattet.
  4. Die Personalkostenpauschale wird von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

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