Härtefallhilfen und Fortsetzung fiktiver Unternehmerlohn
Die Landesregierung hat den Weg für Härtefallhilfen und die Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns geebnet. Damit wird eine wesentliche Förderlücke in der Überbrückungshilfe III aus Landesmitteln geschlossen. Die Härtefallhilfen bieten künftig auch individuelle Unterstützung für diejenigen, die bisher keinen Zugang zu den Programmen haben.
Der Ministerrat hat die Beteiligung an den Härtefallhilfen des Bundes und der Länder und die landesseitige Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns am 13. April beschlossen. Für die dritte Phase der Überbrückungshilfe wird das Land diesen auf Antrag pauschal in Höhe von 1.000 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen.
Die Überbrückungshilfe III des Bundes ist derzeit das zentrale, branchenoffene Corona-Hilfsprogramm für die von der Pandemie besonders betroffenen Unternehmen und Selbstständigen. Der Forderung Baden-Württembergs nach einem fiktiven Unternehmerlohn ist der Bund nicht gefolgt. Daher wird das baden-württembergische Modell fortgesetzt. So können künftig auch Inhaber*innen von Personengesellschaften und Einzelunternehmen einen fiktiven Unternehmerlohn erhalten. Diese könnten bisher zwar eine Erstattung der Fixkosten erhalten, der Unternehmerlohn durch die Neustarthilfe sei dann bisher jedoch verwehrt geblieben, da beide Programme nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden dürfen.
Weil viele Selbstständige und Inhaber*innen von Personengesellschaften keine eigenen Gehälter beziehen, reicht hier eine reine Fixkostenerstattung nicht aus. Der fiktive Unternehmerlohn bietet hier eine gewisse Kompensation von 1.000 Euro pro Monat.
Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie. Mit den Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Die Ergänzung des fiktiven Unternehmerlohns im Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III sowie die länderübergreifende Plattform für die Härtefallhilfen werden voraussichtlich im Mai 2021 zur Verfügung stehen. Parallel dazu werden auch die Verbesserungen in der Überbrückungshilfe III eingeführt, um die Antragsprozesse bestmöglich aufeinander abzustimmen.
Hier findet Ihr die Pressemeldung des Land Baden-Württembergs zum Thema >>
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